Besondere
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt/-in im Sozial- und
Gesundheitswesen
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. März 2002 als zuständige Stelle nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BBG I, Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGB I, Seite 2292, 3002), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen.
§
1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1)
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die
Fortbildung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen erworben worden sind,
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 9 durchführen
(2)
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen
·
Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung
arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung,
·
Ausführen qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben in
Unternehmen und Organisationen
·
Erkennen und Beurteilen regionaler, nationaler und internationaler
Vernetzungen im Bereich sozialer Dienstleistungen und
deren Einfluss auf den
Betriebsablauf.
(3)
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Fachwirt im Sozial-
und
§
2 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“
ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf und danach
oder
2. eine mindestens vierjährige
Berufspraxis
nachweist.
(2)
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikation“ ist
zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende
Qualifikationen“ abgelegt hat und
oder
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen,
oder pflegenden Ausbildungsberuf und
danach insgesamt eine mindestens dreijährige Berufspraxis
oder
2. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(3)
Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß
Abs. 2 Nr.
(4)
Abweichend von Abs. 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch
Vorlage von
§
3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1)
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
1.
Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen
2.
Handlungsfeldspezifische Qualifikation
(2)
Der Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ gliedert
sich in folgende
1.
Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern
2.
Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen
3.
Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation
(3)
Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ gliedert sich
in folgende
1.
Sozial- und Gesundheitsökonomie
2.
Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen
3.
Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen
4.
Management im Sozial- und Gesundheitswesen
(4)
Die „Handlungsfeldübergreifenden Qualifikationen“ gemäß Abs. 2 sowie die
(5)
Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils
§
4 Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen
(1)
Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und
Steuern“ soll der
Aspekte der Volks- und
Betriebswirtschaft
- Grundbegriffe des Wirtschaftens
- Wirtschaftsordnung
- Produktionsfaktoren
- Betriebliche Funktionen
- Unternehmensformen
- Märkte und Preisbildung
- Wirtschaftskreislauf
- Konjunktur und Wachstum
- Geld und Kredit
- Wirtschaftspolitik
- Wirtschaftliche Integration und
Globalisierung
- Bedingungen der Existenzgründung
Recht
- BGB Allgemeiner Teil
- BGB Schuldrecht
- BGB Sachenrecht
- HGB
- Wettbewerbsrecht (GWB, UWG, RabattG)
- Gewerberecht
- Haftungsrecht
Steuern
- Grundbegriffe des Steuerrechts
- Unternehmensbezogene Steuern
- Einkommensteuer
- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Steuerrechtliche Verfahren
(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang zu bringen. Er soll die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen darstellen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, auf Prozesse des Wandels angemessen zu reagieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Unternehmensführung
- Zielbildungsprozess
- Leitbild
- Strategische Planung
Organisation
- Kompetenzsysteme
- Leitungsstrukturen
- Organisationsformen
Führung
- Anwendung von Führungsmethoden und
-techniken
- Führungsinstrumente
- Führungsstile
Controlling
- Controllingkonzepte
- Regelkreise
Rechnungswesen
- Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens
- Gesetzliche Grundlagen des HR,GoB
- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Finanzierung
(3)
Im Qualifikationsbereich “Personalwirtschaft, Informationsmanagement und
Kommunikation“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage
ist, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen.
Er soll die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen
Bildungsarbeit kennen und umsetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb
des Unternehmens team-orientiert kommunizieren können. Außerdem soll er den
Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrschen und zielorientiert
koordinieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Personalwirtschaft
- Personalpolitik und -planung
- Personalbeschaffung und -auswahl
- Personalbeurteilung
- Aus- und Weiterbildung
- Entgeltformen
- Arbeitsrecht
- Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen
Informationsmanagement
- Ziele und Einsatzmöglichkeiten der DV
- Kommunikationsnetze (Wege der elektr.
Kommunikation)
- Multimedia-Technik
- Office-Lösungen (Büroanwendungen)
Kommunikation
- Projektmanagement
- Kommunikation und Sprache
- Vortrags- und Redetechnik
- Präsentationstechnik
- Moderationstechnik
(4)
Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils 90
Minuten betragen soll.
(5)
Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 4 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers
oder zur
Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Ergänzungsprüfung werden
zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
doppelt gewichtet.
§
5 Handlungsfeldspezifische Qualifikation
(1)
Im Qualifikationsbereich „Sozial- und Gesundheits-Ökonomie“ soll der Prüfungsteilnehmer
Bedeutung
der Gesundheit für die Volkswirtschaft
-
Sozial- und Gesundheitspolitik
-
Struktur des Sozial- und Gesundheitswesens
-
Rolle des Staates
-
Akteure im Sozial- und Gesundheitswesen
-
Finanzierung
-
Internationale Entwicklung
(2)
Im Qualifikationsbereich „Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und
Gesundheitswesen“ soll der
-
Öffentliches Gesundheitsrecht
-
Haftungsrecht
-
Heim- und Betreuungsrecht
-
Finanzierung von stationären, teilstationären und ambulanten Diensten
-
Steuerrecht
-
SGB
(3)
Im Qualifikationsbereich „Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll
der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse der Im Sozial- und Gesundheitswesen
einsetzbaren Marketinginstrumente sowie der regionalen, nationalen und
internationalen Marktsituation nachweisen. Darüber hinaus soll er die
Besonderheiten in der Einschränkung der Werbung hinsichtlich des Standesrechts
und der Gemeinnützigkeit sowie der Mittelbeschaffung darstellen können. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
-
Marketing im Bereich sozialer Dienstleistung
-
Grundlagen und Instrumente von Marketing und Werbung
-
Marketing und Öffentlichkeit
-
Wirkungsfelder des Sozialmarketings
(4)
Im Qualifikationsbereich „Management im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll
der
-
Spezifische Unternehmensformen
-
Angewandte Planungs- und Steuerungstechniken
-
Aktuelle Organisationsstrukturen/Organisationsentwicklung
-
Führungs- und Managementtechniken
-
Rechnungswesen/Controlling
-
Personalwesen
-
Kommunikation und Informationstechniken
-
Projektmanagement
-
Qualitätsmanagement
(5)
Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden
(6)
Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
dass er in der
(7)
Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 5 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers
oder zur
Die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§
6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1)
„Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ anderer Fachwirte-Regelungen,
die den
(2)
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher
Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor
einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte
nach dieser Vorschrift entspricht. Eine Freistellung vom „Situationsbezogenen
Fachgespräch“ ist nicht zulässig.
§
7 Bestehen der Prüfung
(1)
Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile
„Handlungsfeldübergreifende
(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen
mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.
(3)
Über das Ergebnis des Prüfungsteils „Handlungsfeld-übergreifende
Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung auszustellen.
(4)
Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Bewertung
der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsteile sowie das
Gesamtergebnis der Prüfung ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 6
sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des
Prüfungsgremiums anzugeben.
§
8 Wiederholung der Prüfung
(1)
Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2)
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von
einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in
der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte)
erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen
zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§
9 Ausbildereignung
Wer
die Prüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen nach dieser
Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer
aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung
befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
§
10 Inkrafttreten
Die
Besonderen Rechtsvorschriften treten einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.