Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt/-in im Sozial- und Gesundheitswesen

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. März 2002 als zuständige Stelle nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BBG I, Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGB I, Seite 2292, 3002), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die Fortbildung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 9 durchführen

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind, um folgende Aufgaben eines Fachwirtes im Sozial- und Gesundheitswesen verantwortlich wahrzunehmen:

 ·            Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung,

 ·            Ausführen qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben in Unternehmen und Organisationen

 ·            Erkennen und Beurteilen regionaler, nationaler und internationaler Vernetzungen im Bereich sozialer Dienstleistungen und deren Einfluss auf den Betriebsablauf.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen /Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen“

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer

    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige           Berufspraxis  

    oder

    2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis

 nachweist.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikation“ ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ abgelegt hat und im Rahmen einer Ausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich und danach insgesamt eine mindestens zweijährige Berufspraxis

oder

    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden, helfenden, pädagogischen
        oder pflegenden Ausbildungsberuf und danach insgesamt eine mindestens dreijährige Berufspraxis

     oder

     2. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2 Nr. 2 müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile

    1.          Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen

    2.          Handlungsfeldspezifische Qualifikation

(2) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.          Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern

2.          Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen

3.          Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation

(3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.          Sozial- und Gesundheitsökonomie

2.          Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen

3.          Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen

4.          Management im Sozial- und Gesundheitswesen

(4) Die „Handlungsfeldübergreifenden Qualifikationen“ gemäß Abs. 2 sowie die „Handlungsfeldspezifischen Qualifikationen“ gemäß Absatz 3 sind schriftlich zu prüfen.

(5) Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt. Der Prüfungsteilnehmer kann diesbezüglich aus den in Abs. 3 genannten Qualifikationsbereichen wählen.

§ 4 Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennt und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen kann. Er soll Kenntnisse des Bürgerlichen, des Handels- und Arbeitsrechts besitzen. Insbesondere soll er eingehende Kenntnisse von Vertragsrecht und Vertragsgestaltung nachweisen. Der Prüfungsteilnehmer muss mit dem Steuerrecht vertraut sein und die für seine geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern kennen und ihre Bemessungsgrundlagen anwenden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

             Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft

- Grundbegriffe des Wirtschaftens

- Wirtschaftsordnung

- Produktionsfaktoren

- Betriebliche Funktionen

- Unternehmensformen

- Märkte und Preisbildung

- Wirtschaftskreislauf

- Konjunktur und Wachstum

- Geld und Kredit

- Wirtschaftspolitik

- Wirtschaftliche Integration und Globalisierung

- Bedingungen der Existenzgründung

 

Recht

- BGB Allgemeiner Teil

- BGB Schuldrecht

- BGB Sachenrecht

- HGB

- Wettbewerbsrecht (GWB, UWG, RabattG)

- Gewerberecht

- Haftungsrecht

 

Steuern

- Grundbegriffe des Steuerrechts

- Unternehmensbezogene Steuern

- Einkommensteuer

- Körperschaftssteuer

- Gewerbesteuer

- Umsatzsteuer

- Steuerrechtliche Verfahren

 

(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang zu bringen. Er soll die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen darstellen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, auf Prozesse des Wandels angemessen zu reagieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:

 Unternehmensführung

- Zielbildungsprozess

- Leitbild

- Strategische Planung

 

Organisation

- Kompetenzsysteme

- Leitungsstrukturen

- Organisationsformen

 

Führung

- Anwendung von Führungsmethoden und -techniken

- Führungsinstrumente

- Führungsstile

 

Controlling

- Controllingkonzepte

- Regelkreise

 

Rechnungswesen

- Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens

- Gesetzliche Grundlagen des HR,GoB

- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

- Bilanz

- Gewinn- und Verlustrechnung

- Kosten- und Leistungsrechnung

- Finanzierung

 

(3) Im Qualifikationsbereich “Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Er soll die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit kennen und umsetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens team-orientiert kommunizieren können. Außerdem soll er den Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrschen und zielorientiert koordinieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:

             Personalwirtschaft

- Personalpolitik und -planung

- Personalbeschaffung und -auswahl

- Personalbeurteilung

- Aus- und Weiterbildung

- Entgeltformen

- Arbeitsrecht

- Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen

 

Informationsmanagement

- Ziele und Einsatzmöglichkeiten der DV

- Kommunikationsnetze (Wege der elektr. Kommunikation)

- Multimedia-Technik

- Office-Lösungen (Büroanwendungen)

 

Kommunikation

- Projektmanagement

- Kommunikation und Sprache

- Vortrags- und Redetechnik

- Präsentationstechnik

- Moderationstechnik

 

(4) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils 90 Minuten betragen soll.

(5) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 4 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsfeldspezifische Qualifikation

(1) Im Qualifikationsbereich „Sozial- und Gesundheits-Ökonomie“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die Entwicklung, Bedeutung und Struktur der Dienstleistung als Grundlage für betriebswirtschaftliche Entscheidungen kennt und volkswirtschaftliche sowie betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Zusammenhänge erkennt. Ferner soll er Kenntnis darüber nachweisen, dass die Öffnung der Märkte und die Globalisierung Einfluss auf die zukünftige Entwicklung der sozialen Dienstleistungen nehmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

Bedeutung der Gesundheit für die Volkswirtschaft

- Sozial- und Gesundheitspolitik

- Struktur des Sozial- und Gesundheitswesens

- Rolle des Staates

- Akteure im Sozial- und Gesundheitswesen

- Finanzierung

- Internationale Entwicklung

 

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen Gesetzestexte und die daraus abzuleitenden Auswirkungen kennt. Insbesondere soll er Kenntnisse des Aufbaus und Regelungsbereichs der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches nachweisen und relevante Bestimmungen anwenden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

- Öffentliches Gesundheitsrecht

- Haftungsrecht

- Heim- und Betreuungsrecht

- Finanzierung von stationären, teilstationären und ambulanten Diensten

- Steuerrecht

- SGB

(3) Im Qualifikationsbereich „Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse der Im Sozial- und Gesundheitswesen einsetzbaren Marketinginstrumente sowie der regionalen, nationalen und internationalen Marktsituation nachweisen. Darüber hinaus soll er die Besonderheiten in der Einschränkung der Werbung hinsichtlich des Standesrechts und der Gemeinnützigkeit sowie der Mittelbeschaffung darstellen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

 - Marketing im Bereich sozialer Dienstleistung

- Grundlagen und Instrumente von Marketing und Werbung

- Marketing und Öffentlichkeit

- Wirkungsfelder des Sozialmarketings

(4) Im Qualifikationsbereich „Management im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das für die Betriebsführung notwendige Planungs-, Steuerungs- und Führungsinstrumentarium beherrscht. Er soll die Besonderheiten des externen und internen Rechnungswesen kennen sowie das damit in Zusammenhang stehende Controlling umsetzen können. Darüber hinaus soll er Elemente des Projekt- und Qualitätsmanagements dienstleistungsspezifisch einsetzen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

 - Spezifische Unternehmensformen

- Angewandte Planungs- und Steuerungstechniken

- Aktuelle Organisationsstrukturen/Organisationsentwicklung

- Führungs- und Managementtechniken

- Rechnungswesen/Controlling

- Personalwesen

- Kommunikation und Informationstechniken

- Projektmanagement

- Qualitätsmanagement

(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils 90 Minuten betragen soll.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und au8erhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentations-technische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Der Prüfungsteilnehmer wählt aus den Qualifikationsbereichen gemäss Abs. 1 bis 4 eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Der  Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf in der Regel 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt maximal 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.

(7) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 5 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ anderer Fachwirte-Regelungen, die den Anforderungen gemäß § 4 entsprechen, können grundsätzlich angerechnet werden.  

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. Eine Freistellung vom „Situationsbezogenen Fachgespräch“ ist nicht zulässig.

§ 7 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile „Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen“ und „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Prüfungsteile sowie die Gesamtbewertung ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(3) Über das Ergebnis des Prüfungsteils „Handlungsfeld-übergreifende Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der Prüfung ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erzielte und er sich  innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 9 Ausbildereignung

Wer die Prüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

§ 10 Inkrafttreten

Die Besonderen Rechtsvorschriften treten einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.